(Veröffentlicht in: Wissenschaft und Forschung. Amtsblatt des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung Baden-Württemberg 7 (1995), S. 213-221)
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Aufgrund von § 51 Abs. 1 Satz 2 des Universitätsgesetzes hat der Senat der Universität Tübingen am 15. 12. 1994 und am 11. 05. 1995 nachfolgende Prüfungsordnung beschlossen. Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung hat seine Zustimmung mit Erlaß vom 06. 04. 1995, Az.: III-818.23/10 erteilt.
Die Geschichtswissenschaftliche Fakultät verleiht den Grad eines Magister Artium/einer Magistra Artium (M.A.) aufgrund einer Prüfung, in der die Studierenden nachzuweisen haben, daß sie in den gewählten Fächern in ordnungsgemäßem Studium gründliche Fachkenntnisse erworben haben und imstande sind, mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu arbeiten.
(1) Im Magisterstudiengang können zwei Hauptfächer oder ein Hauptfach und zwei Nebenfächer, außerdem Zusatzfächer gemäß § 15 studiert werden.
(2) Als Haupt- und Nebenfächer sind in der Geschichtswissenschaftlichen Fakultät folgende Fächer zugelassen
a) Alte Geschichte
b) Mittelalterliche Geschichte
c) Neuere Geschichte
d) Historische Hilfswissenschaften
Innerhalb des Faches Mittelalterliche Geschichte kann auch Geschichtliche Landeskunde als Schwerpunkt gewählt werden. Innerhalb des Faches Neuere Geschichte kann als Schwerpunkt auch Zeitgeschichte, Osteuropäische Geschichte, Wirtschafts- und Sozialgeschichte oder Geschichtliche Landeskunde gewählt werden.
(3) Wird die Magisterprüfung in einem ersten und in einem zweiten Hauptfach abgelegt, so kann nur eines der genannten Fächer gewählt werden. Wird die Magisterprüfung in einem Hauptfach und zwei Nebenfächern abgelegt, so darf neben dem Hauptfach aus den genannten Fächern nur eines als Nebenfach gewählt werden.
(4) Als zweites Hauptfach bzw. als Nebenfächer können alle Fächer der Philosophischen Fakultät, der Fakultät für Sozial- und Verhaltenswissenschaften, der Neuphilologischen Fakultät, der Fakultät für Kulturwissenschaften sowie das Fach Geographie gewählt werden, soweit sie in den Ordnungen für die Magisterprüfungen der genannten Fakultäten vorgesehen sind. Zulassungsvoraussetzungen, Prüfungsleistungen und Prüfungsverfahren richten sich nach den betreffenden Prüfungsordnungen.
(5) In besonderen Fällen kann die Dekanin bzw. der Dekan, wenn dies mit Rücksicht auf beruflich oder wissenschaftlich begründbare Ziele sachgemäß ist, außer den vorstehend aufgeführten Fächern auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten mit Zustimmung der jeweiligen Fakultät auch andere Fachgebiete als zweites Hauptfach oder als Nebenfach zulassen, sofern diese Fachgebiete in einer Diplom- oder Staatsexamensprüfungsordnung als Prüfungsfächer vorgesehen sind und in einem Umfang, der den Anforderungen dieser Prüfungsordnung entspricht, studiert werden können. Der Antrag kann vor der Einschreibung für das Fach gestellt werden. Es kann ein von den zuständigen Fachvertretern gebilligtes Studienprogramm verlangt werden, in dem auch eventuelle Prüfungsvorleistungen (Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen) festzulegen sind.
(1) Das Magisterstudium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern, das mit der Zwischenprüfung abschließt, und das Hauptstudium von fünf Semestern, das mit der Magisterprüfung abschließt.
(2) Für die Zwischenprüfung gilt die Zwischenprüfungsordnung für die wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien mit Ausnahme der im besonderen Teil dieser Prüfungsordnung geregelten speziellen Anforderungen an Fremdsprachenkenntnissen.
(3) Die Regelstudienzeit beträgt 9 Semester. Nach Maßgabe der Zwischenprüfungsordnung (Bes. Teil § 2 (2)) werden Studienzeiten zum Erwerb geforderter Sprachkenntnisse nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet. Dies gilt nicht für den Erwerb von Sprachkenntnissen in Deutsch, Englisch oder Französisch. Die Kandidatin bzw. der Kandidat sollte in den beiden letzten Semestern an der Universität Tübingen immatrikuliert gewesen sein.
(4) Die Prüfung kann abgelegt werden, sobald die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Studienleistungen nachgewiesen sind.
(5) Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen ergibt sich für die einzelnen Fächer aus den fachspezifischen Bestimmungen des Besonderen Teils (II.).
(1) Die Magisterprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß eines Magisterstudienganges. Durch die Magisterprüfung wird die Fähigkeit zu wissenschaftlichem Arbeiten sowie die Kenntnis von Grundlagen und wesentlichen Forschungsergebnissen in den gewählten Fächern festgestellt.
(2) Durch die Zwischenprüfung soll nachgewiesen werden, daß die Ziele des Grundstudiums erreicht und die inhaltlichen und methodischen Grundlagen erworben wurden, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.
(1) Für die Organisation der Prüfungen ist der vom Fakultätsrat bestellte Prüfungsausschuß zuständig. Er besteht aus drei Professorinnen bzw. Professoren und zwei Angehörigen des wissenschaftlichen Dienstes (vgl. § 106 Abs. 2 Nr. 3 UG). Eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Studierenden tritt mit beratender Stimme hinzu. Den Vorsitz führt die Dekanin bzw. der Dekan.
(2) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und trifft sämtliche Entscheidungen im Rahmen des Prüfungsverfahrens, für die keine besondere Regelung getroffen ist. Die bzw. der Vorsitzende berichtet regelmäßig der Fakultät über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten und legt die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten offen.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der Abnahme der Prüfungen zugegen zu sein. Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(4) In jedem Prüfungsfach werden zur Begutachtung der Klausuren zwei Fachprüferinnen bzw. Fachprüfer bestellt; zugleich wird festgelegt, wer erste(r) und zweite(r) Fachprüferin bzw. Fachprüfer ist. Zur Durchführung der mündlichen Prüfung wird eine Fachprüferin bzw. ein Fachprüfer und eine Beisitzerin bzw. ein Beisitzer bestellt. Für die Begutachtung der Klausuren und für die Durchführung der mündlichen Prüfungen können nur Mitglieder oder ehemalige Mitglieder des Lehrkörpers der Universität Tübingen bestellt werden, die noch nicht länger als zwei Jahre aus der Universität ausgeschieden sind. Wurde ein Fach gewählt, das in Tübingen nicht mehr vertreten ist, so können auch auswärtige Prüferinnen bzw. Prüfer bestellt werden.
(5) Für die Prüfung sind in der Regel Professorinnen bzw. Professoren, Hochschul- oder Privatdozentinnen bzw. -dozenten zu bestellen; die Kandidatin bzw. der Kandidat hat ein Vorschlagsrecht, jedoch besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Prüferin bzw. einen bestimmten Prüfer. Werden Fächer geprüft, die in der Fakultät nicht vertreten sind, so werden die Prüferinnen bzw. Prüfer auf Vorschlag des nach der einschlägigen Prüfungsordnung zuständigen Prüfungsorgans, sofern ein solcher nicht herbeizuführen ist, der Dekanin bzw. des Dekans der betreffenden Fakultät bestellt. Beisitzerinnen bzw. Beisitzer müssen mindestens die den jeweiligen Studiengang abschließende oder eine gleichwertige Prüfung abgelegt haben. Ausnahmsweise kann ein Mitglied des wissenschaftlichen Dienstes zur Prüferin bzw. zum Prüfer bestellt werden, wenn Professorinnen bzw. Professoren hierfür nicht in genügendem Ausmaß zur Verfügung stehen. Schriftliche Prüfungen müssen von mindestens einer Professorin bzw. einem Professor durchgeführt werden. Eine Fachprüferin bzw. ein Fachprüfer kann jeweils nur in einem der gewählten Fächer prüfen.
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in denselben Fächern des Magisterstudienganges werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Zwischenprüfungen. Die Anerkennung von Teilen der Magisterprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Magisterarbeit anerkannt werden soll.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Fächern des Magisterstudienganges oder in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Faches an der Universität Tübingen im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.
(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe der gültigen Zwischenprüfungsordnung bzw. gemäß § 17 der vorliegenden Magisterprüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.
(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studentin bzw. der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (Note 5,0) bewertet, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat ohne triftigen Grund zu einem Prüfungstermin nicht erscheint, von der Prüfung ohne triftigen Grund zurücktritt oder die Magisterarbeit nicht innerhalb der Abgabefrist oder einer gewährten Nachfrist einreicht.
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der Dekanin bzw. dem Dekan unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Im Krankheitsfall kann verlangt werden, daß ein ärztliches Attest vorgelegt wird. Werden die vorgebrachten Gründe anerkannt, so wird ein neuer Prüfungstermin festgesetzt und der Kandidatin bzw. dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt. Die bereits vorliegenden Ergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
(3) Welche Hilfsmittel zulässig sind, bestimmt die Prüferin bzw. der Prüfer. Versucht die Kandidatin bzw. der Kandidat, das Ergebnis einer Teilprüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so gilt die betreffende Teilprüfung als mit "nicht ausreichend" (Note 5,0) bewertet. Stört die Kandidatin bzw. der Kandidat den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung, kann sie bzw. er von der jeweiligen Prüferin bzw. vom jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß die Kandidatin bzw. den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
(4) Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann innerhalb von fünf Arbeitstagen verlangen, daß die Entscheidungen nach Abs. 3 Satz 2 und 3 vom Prüfungsausschuß überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind der Kandidatin bzw. dem Kandidaten innerhalb von fünf Arbeitstagen mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(1) Zur Prüfung kann nur zugelassen werden, wer
1. das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,
2. ein ordnungsgemäßes Studium absolviert hat,
3. im Hauptfach an drei und im Nebenfach an zwei Hauptseminaren erfolgreich teilgenommen hat,
4. die im Besonderen Teil geforderten Sprachkenntnisse besitzt,
5. die für die Zulassung zur Magisterprüfung notwendigen Studienleistungen für das zweite Hauptfach oder die Nebenfächer erbracht hat,
6. die Zwischenprüfung oder eine als gleichwertig anerkannte Prüfung bestanden hat,
7. den Prüfungsanspruch nicht verloren hat.
(2) Der Antrag ist schriftlich an die Dekanin bzw. den Dekan zu richten und zu unterzeichnen. Dem Antrag sind beizufügen:
1. Die Nachweise über die in Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen; zu Nr. 5 eine Bescheinigung der für das Hauptfach bzw. die Nebenfächer zuständigen Stelle, aus der hervorgeht, daß die in diesen Fächern notwendigen Studienleistungen erbracht wurden; zu Nr. 2 das Studienbuch,
2. die Angabe der gewählten Prüfungsfächer,
3. ggf. Bezeichnung der gewünschten Fachprüferinnen bzw. Fachprüfer,
4. eine Darstellung des Lebens- und Bildungsganges.
Bereits veröffentlichte wissenschaftliche Arbeiten können beigefügt werden.
(3) Zulassungsverfahren
1. Über die Annahme des Antrags auf Zulassung entscheidet die Dekanin bzw. der Dekan aufgrund der eingereichten Unterlagen. Die Entscheidung über das Zulassungsgesuch soll schriftlich innerhalb von vierzehn Tagen erfolgen.
2. Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn die in Abs. 1 geforderten Unterlagen nicht vollständig sind und nach Aufforderung zur Ergänzung unvollständig bleiben oder die Zwischenprüfung in einem der Prüfungsfächer endgültig nicht bestanden ist oder der Prüfungsanspruch nicht mehr besteht oder die Kandidatin bzw. der Kandidat sich in einem Prüfungsverfahren befindet.
(4) Rücknahme des Antrags auf Zulassung
1. Das Gesuch auf Zulassung zur Magisterprüfung kann zurückgezogen werden, jedoch nur einmal und nur solange der Dekanin bzw. dem Dekan noch kein Gutachten über die Magisterarbeit vorliegt.
2. Im Falle der Erneuerung des Antrags muß ein neues Thema für die Magisterarbeit gestellt werden.
(1) Der Magisterprüfung geht die Zwischenprüfung voraus.
(2) Die Prüfungsleistungen bestehen aus einer Magisterarbeit im ersten Hauptfach sowie aus je einer Klausur und je einer mündlichen Prüfung in allen Prüfungsfächern. Für gemäß § 5 Abs. 2 genehmigte Fächer gilt § 2 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.
(3) Die in den der Geschichtswissenschaftlichen Fakultät angehörenden Fächern gestellten Prüfungsanforderungen sind im Besonderen Teil dieser Prüfungsordnung geregelt.
Soweit die Prüfungsfächer zu anderen Fakultäten gehören, gelten die dortigen Magisterprüfungsordnungen. Die Durchführung der Prüfungen in den Fällen des § 2 Abs. 5 erfolgt auf der Basis der entsprechenden Diplom- und Staatsexamensprüfungsordnungen.
(1) Mit der Magisterarbeit muß die Fähigkeit nachgewiesen werden, einen Gegenstand des Hauptfaches mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten und die Ergebnisse klar darzustellen.
(2) Magisterarbeiten können nur von Professorinnen bzw. Professoren, Hochschul- oder Privatdozentinnen bzw. -dozenten vergegeben und betreut werden. Die Aufgabe für die Magisterarbeit wird nach der Zulassung zur Prüfung von der Betreuerin bzw. dem Betreuer gestellt. Die Kandidatin bzw. der Kandidat soll das Thema mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer absprechen. Das Thema ist so zu stellen, daß die Arbeit innerhalb von sechs Monaten angefertigt werden kann. Der Hauptfachprüfer teilt dem Dekanat unverzüglich das Thema und den Tag der Themenstellung schriftlich mit.
(3) Die Magisterarbeit ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen; über Ausnahmen entscheidet die Dekanin bzw. der Dekan nach Anhörung der Betreuerin bzw. des Betreuers. Die Arbeit soll maschinenschriftlich abgefaßt, geheftet oder gebunden und mit Seitenzahlen versehen sein. Sie soll im allgemeinen einen Umfang von 50-80 Seiten haben.
(4) Die Arbeit ist spätestens sechs Monate nach dem Tag der Themenstellung in zwei Exemplaren beim Dekanat einzureichen. Das Thema kann nur einmal mit Einwilligung der Dekanin bzw. des Dekans und der Betreuerin bzw. des Betreuers und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Bei Vorliegen wichtiger Gründe (z. B. längere Krankheit) kann auf Antrag eine Nachfrist bis zu drei Monaten gewährt werden.
(5) Mit der Magisterarbeit ist eine Erklärung darüber einzureichen, daß die Arbeit selbständig und nur unter Verwendung der in der Arbeit genannten Hilfsmittel verfaßt wurde. Die Stellen der Arbeit, die dem Wortlaut oder dem Sinn nach aus anderen Werken übernommen sind, müssen unter Angabe der Quellen kenntlich gemacht werden.
(1) Zur Begutachtung der Magisterarbeit bestellt die Dekanin bzw. der Dekan zwei Professorinnen bzw. Professoren, Hochschul- oder Privatdozentinnen bzw. -dozenten. Ein Gutachten wird in der Regel von der Betreuerin bzw. dem Betreuer angefertigt. Ein Gutachten muß von einer Professorin bzw. einem Professor angefertigt werden.
(2) Die Gutachten sind innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung der Arbeit unabhängig voneinander zu erstatten. Die Dekanin bzw. der Dekan kann diese Frist auf begründeten Antrag verlängern. Die Gutachten müssen für die Benotung der Arbeit eine der folgenden Noten enthalten:
1 | = | sehr gut | = | eine hervorragende Leistung; | ||||
2 | = | gut | = | eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; | ||||
3 | = | befriedigend | = | eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht; | ||||
4 | = | ausreichend | = | eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; | ||||
5 | = | nicht ausreichend | = | eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. |
Zur differenzierten Bewertung können Zwischennoten durch Auf- oder Abwertung der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(3) Zur Bildung der Note für die Magisterarbeit ist der Durchschnitt aus den Bewertungen der beiden Gutachterinnen bzw. Gutachter zu errechnen. Die Note lautet:
Bei einem Durchschnitt bis 1,5 | = | sehr gut | ||
Bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 | = | gut | ||
Bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 | = | befriedigend | ||
Bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 | = | ausreichend | ||
Bei einem Durchschnitt über 4,0 | = | nicht ausreichend. |
(4) Wird die Magisterarbeit mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet, so ist die Kandidatin bzw. der Kandidat zu den anderen Prüfungsleistungen (Klausuren und mündlichen Prüfungen) zugelassen.
(1) In jedem Fach ist eine Klausur zu schreiben. Die Klausuren sind in deutscher Sprache abzufassen. Für jede Klausur sind drei Aufgaben zur Wahl zu stellen. Sie werden von der ersten Fachprüferin bzw. dem ersten Fachprüfer des jeweiligen Prüfungsfaches unter Berücksichtigung der von der Kandidatin bzw. vom Kandidaten angegebenen Schwerpunkte, jedoch nicht aus dem thematischen Bereich der Magisterarbeit, bestimmt. Als Fachprüferin bzw. Fachprüfer sind Professorinnen bzw. Professoren, Hochschul- oder Privatdozentinnen bzw. -dozenten zu bestellen. Eine Fachprüferin bzw. ein Fachprüfer muß Professorin bzw. Professor sein.
(2) Die Arbeitszeit beträgt für die Klausuren im Hauptfach und in den Nebenfächern je vier Stunden. An einem Tag darf nur eine Klausur geschrieben werden.
(3) Die Klausuren werden von den Fachprüferinnen bzw. Fachprüfern des jeweiligen Prüfungsfaches mit einer der in § 11 Abs. 2 genannten Noten bewertet. Es können Zwischennoten durch Auf- oder Abwertung der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. Zur Bildung der Gesamtnote für die Klausur ist der Durchschnitt aus den beiden Einzelbewertungen zu errechnen.
(4) Die Bewertung der Klausur soll innerhalb von vierzehn Tagen erfolgen.
(1) In jedem Fach ist eine mündliche Prüfung abzulegen.
(2) Die mündliche Prüfung wird von der Fachprüferin bzw. dem Fachprüfer und der Beisitzerin bzw. dem Beisitzer des jeweiligen Prüfungsfaches abgenommen. Die Beisitzerin bzw. der Beisitzer fertigt eine Niederschrift über den Verlauf der Prüfung an, das die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung festhält. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können bei der Abnahme der Prüfung anwesend sein.
(3) Die mündliche Prüfung dauert im Hauptfach etwa 60 Minuten, in den Nebenfächern jeweils etwa 30 Minuten. In der Prüfung sollen von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten angegebene Schwerpunktgebiete berücksichtigt werden. Der thematische Bereich der Magisterarbeit und das in der Klausur des betreffenden Faches bearbeitete Schwerpunktgebiet wird nicht einbezogen. Die mündliche Prüfung wird in deutscher Sprache abgehalten.
(4) Studierende des gleichen Studienganges können nach Maßgabe der vorhandenen Plätze auf schriftlichen Antrag als Zuhörerinnen bzw. Zuhörer an der mündlichen Prüfung teilnehmen; hierbei werden Studierende, die die Zwischenprüfung abgelegt haben und sich innerhalb der nächsten Monate der Magisterprüfung in der Geschichtswissenschaftlichen Fakultät unterziehen wollen, bevorzugt berücksichtigt. Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratung und auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Aus wichtigen Gründen oder auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten ist die Öffentlichkeit auszuschließen.
(5) Nach Abschluß der Prüfung gibt die Fachprüferin bzw. der Fachprüfer eine Note gemäß § 11 Abs. 2.
(6) Die Note ist in der Niederschrift zu vermerken. Die Niederschrift ist von der Fachprüferin bzw. dem Fachprüfer und von der Beisitzerin bzw. vom Beisitzer zu unterzeichnen.
(1) Die Magisterarbeit ist grundsätzlich als erste Prüfungsleistung zu erbringen. Andere Prüfungsleistungen können nur dann vorgezogen werden, wenn dies aufgrund der Prüfungsorganisation in nicht zur Geschichtswissenschaftlichen Fakultät gehörenden Fächern zwingend erforderlich ist.
(2) Die Reihenfolge der Prüfungsfächer nach der Magisterarbeit ist beliebig. Innerhalb der Prüfungsfächer findet die Klausur vor der mündlichen Prüfung statt.
(3) Die Termine für die Klausuren und für die mündlichen Prüfungen setzen die Fachprüferinnen bzw. Fachprüfer nach Rücksprache mit der Kandidatin bzw. dem Kandidaten fest.
(4) Die erste dieser Prüfungsleistungen kann frühestens am Tage nach dem Abschluß des Begutachtungsverfahrens der Magisterarbeit, die letzte muß spätestens sechs Monate nach diesem Tag erbracht werden. Wird die Prüfung im zweiten Hauptfach oder in einem Nebenfach nach Abs. 1 vorgezogen oder erst später abgelegt, so muß die Prüfung im betreffenden Teilstudiengang innerhalb von drei Monaten in den Hauptfächern bzw. nach zwei Monaten in den Nebenfächern seit der Meldung zur Teilprüfung abgelegt werden; bei der Meldung zur Prüfung in zwei Teilstudiengängen in demselben Semester sind diese Fristen zu addieren. In besonderen Fällen können Ausnahmen zugelassen werden.
(5) Werden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Begutachtungsverfahrens der Magisterarbeit alle Teilprüfungen abgelegt, so gilt die Gesamtprüfung als einmal nicht bestanden, es sei denn, die Kandidatin bzw. der Kandidat hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. § 7 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.
(1) Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann sich auf Antrag in weiteren als den gewählten Prüfungsfächern einer zusätzlichen Prüfung als Haupt- oder Nebenfachprüfung unterziehen (Zusatzfächer), sofern ihre bzw. seine bisherigen Studien- oder Prüfungsleistungen erwarten lassen, daß hierdurch die geltende Regelstudienzeit nicht überschritten wird.
(2) Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird auf Antrag in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.
(3) Eine Prüfung in Zusatzfächern kann auch nach Abschluß der Magisterprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes abgelegt werden. In diesem Fall wird über die zusätzliche Prüfung ein besonderes Zeugnis ausgestellt. Es gelten die Bestimmungen für die Magisterprüfung entsprechend.
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüferinnen bzw. Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung sind Noten gem. § 11 Abs. 2 zu verwenden.
(2) Schriftliche und mündliche Prüfungsleistungen gelten jeweils als Teilprüfung.
(3) Eine Teilprüfung ist bestanden, wenn die Note mindestens "ausreichend" (4,0) ist. Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Teilprüfungen bestanden sind.
(4) Im Anschluß an die Festsetzung der Note der mündlichen Prüfung setzt die Fachprüferin bzw. der Fachprüfer die Fachnote fest. Die Fachnote ergibt sich aus dem Durchschnitt der für die Teilprüfungen erzielten ungerundeten Noten. § 11 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Die Magisterprüfung ist bestanden, wenn die Fachnoten in allen Prüfungsfächern mindestens "ausreichend" (4,0) lauten.
(1) Nach dem Abschluß aller Prüfungen setzt die Dekanin bzw. der Dekan die Gesamtnote der Magisterprüfung auf folgende Weise fest:
a) die Note für die Magisterarbeit wird doppelt gewichtet
b) die Fachnote in jedem Hauptfach wird jeweils doppelt gewichtet,
c) die Fachnoten in den Nebenfächern werden jeweils einfach gewichtet.
Die Summe aus a) und b) bzw. aus a), b) und c) wird durch sechs geteilt und ergibt den numerischen Wert der Gesamtnote. § 11 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Ist die Magisterarbeit mit "nicht ausreichend" bewertet oder gilt sie als nicht ausreichend, so ist für eine Wiederholung auf Antrag ein neues Thema zu stellen. Die Meldung zur Wiederholungsprüfung muß innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses erfolgen. §§ 10 und 11 gelten mit der Maßgabe, daß eine Rückgabe des Themas der Magisterarbeit außer in begründeten Fällen nur zulässig ist, wenn von dieser Möglichkeit nicht schon früher Gebrauch gemacht wurde.
(2) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann auf Antrag innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses einmal wiederholt werden.
(3) In den Fächern, in denen die Fachnote nicht mindestens "ausreichend" lautet, kann sich die Kandidatin bzw. der Kandidat jeweils innerhalb von sechs Monaten zu einer Wiederholung melden.
(4) Eine zweite Wiederholung der Magisterarbeit ist ausgeschlossen. Eine zweite Wiederholung der anderen Prüfungsteile ist nur in Fällen besonderer Härte zulässig, wenn die erbrachten Leistungen einen Prüfungserfolg erwarten lassen.
(5) Ist ein Prüfungsteil endgültig nicht bestanden, so ist das Prüfungsverfahren abzuschließen. Die Magisterprüfung ist in diesem Fall insgesamt "nicht bestanden". Die Dekanin bzw. der Dekan erteilt der Kandidatin bzw. dem Kandidaten hierüber unverzüglich einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.
(1) Nach der Festsetzung der Gesamtnote stellt die Dekanin bzw. der Dekan ein Zeugnis über die bestandene Magisterprüfung aus. Das Zeugnis enthält das Thema und die Note der schriftlichen Hausarbeit, die Fachnoten (§ 17 Abs. 1) und die Gesamtnote der Magisterprüfung; es ist auf den Tag zu datieren, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde.
(2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten eine Magisterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades "Magister Artium" bzw. "Magistra Artium" (abgekürzt: M.A.) beurkundet.
(1) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses und der Urkunde bekannt, so kann die ergangene Prüfungsentscheidung nachträglich zurückgenommen und die Prüfungsleistung für ungültig erklärt werden. Die Prüfung kann in diesem Fall entsprechend § 18 wiederholt werden, wobei für die dort gesetzten Fristen auf den Zeitpunkt der Rücknahme abzustellen ist.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß die Kandidatin bzw. der Kandidat hierüber täuschen wollte und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Wurde die Zulassung zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte. Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluß ist schriftlich zuzustellen. Er muß eine Begründung enthalten und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein.
(3) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
(1) Die Kandidatin bzw. der Kandidat hat das Recht, innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens die das Prüfungsverfahren betreffenden Prüfungsakten einzusehen.
(2) Die Einsicht wird auf schriftlichen Antrag gewährt. Der Antrag ist an die Dekanin bzw. den Dekan zu richten. Ort und Zeit der Einsichtnahme wird von der Dekanin bzw. dem Dekan bestimmt; sie soll im Dekanat erfolgen und findet unter Aufsicht statt.
(1) Die Studienbücher, die Zeugnisse und Bescheinigungen gem. § 8 Abs. 2 Nr. 4 und 5, ggf. auch die bei der Meldung zur Magisterprüfung mit eingereichten früher veröffentlichten wissenschaftlichen Arbeiten, werden nach Abschluß des Prüfungsverfahrens an die Kandidatin bzw. den Kandidaten zurückgegeben.
(2) Von den zwei eingereichten Exemplaren der schriftlichen Hausarbeit verbleibt im Falle der Annahme eines beim betreffenden Institut oder Seminar, im Falle der Ablehnung bei den Akten des Dekanats. Das zweite Exemplar wird an die Kandidatin bzw. den Kandidaten zurückgegeben.
(3) Alle übrigen Prüfungsunterlagen verbleiben bei den Akten des Dekanats.
(1) In allen Streitfällen, die sich auf diese Magisterprüfungsordnung beziehen, sowie über deren Auslegung entscheidet im Rahmen der Zuständigkeit der Fakultät der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Gegen eine Entscheidung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann eine beteiligte Prüferin bzw. ein Prüfer oder die Kandidatin bzw. der Kandidat beim Prüfungsausschuß Einspruch einlegen. Der Einspruch ist innerhalb von fünf Arbeitstagen schriftlich an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten und mit einer Begründung zu versehen.
(3) Widerspruchsbescheide erteilt die Präsidentin bzw. der Präsident.
(1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt "Wissenschaft und Forschung" in Kraft.
(2) Wer vor dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung die Zwischenprüfung in einem Magisterstudiengang Geschichte ablegt, kann sich innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der Magisterprüfungsordnung der Geschichtswissenschaftlichen Fakultät vom 25. Juni 1980 (K.u.U. 1980, S. 1522) prüfen lassen. Für alle Studierenden, die nach Inkraftreten dieser Prüfungsordnung die Zwischenprüfung ablegen, gilt diese Prüfungsordnung.
(3) Ist die Kandidatin bzw. der Kandidat bereits vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung zur Prüfung zugelassen, so kann die Prüfung nur nach den Bestimmungen der Prüfungsordnung der Geschichtswissenschaftlichen Fakultät vom 25. Juni 1980 durchgeführt werden.
Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen einschließlich der Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden beträgt im Hauptfach 80, im Nebenfach 40 Semesterwochenstunden.
(1) Nachzuweisende Sprachkenntnisse
Im Hauptfach: Großes Latinum oder Lateinkenntnisse, die den Anforderungen des Großen Latinums entsprechen, sowie Graecum beziehungsweise entsprechende Kenntnisse im Griechischen und einer modernen Fremdsprache, in der Regel im Englischen, die zur wissenschaftlichen Lektüre und Bearbeitung von Texten in diesen Sprachen ausreichen.
Im Nebenfach: Kleines Latinum oder Lateinkenntnisse, die den Anforderungen des Kleinen Latinums entsprechen. Ferner sind Kenntnisse im Griechischen oder einer zweiten modernen Fremdsprache mit den oben beschriebenen Anforderungen erforderlich.
(2) Leistungsnachweise
Im Hauptfachstudium nach der Zwischenprüfung erfolgreiche Teilnahme an drei Hauptseminaren aus der Alten Geschichte, von denen mindestens eines der Griechischen Geschichte und eines der Römischen Geschichte (Römische Geschichte, Geschichte der Spätantike) entnommen sein muß.
Im Nebenfachstudium nach der Zwischenprüfung erfolgreiche Teilnahme an zwei Hauptseminaren nach freier Wahl.
(1) Vertiefte, auf das Studium von Quellen und maßgeblichen Darstellungen gegründete Kenntnis
im Hauptstudium: je eines größeren Zeitabschnitts aus der Griechischen und Römischen Geschichte sowie der Geschichte der Spätantike;
im Nebenfachstudium: je eines größeren Zeitabschnitts aus zwei verschiedenen Teilbereichen der Alten Geschichte.
An die Stelle von Zeitabschnitten aus der allgemeinen Geschichte können Sachgebiete aus der Wirtschafts- und Sozialgeschichte, der Verfassungsgeschichte oder vergleichbarer Sonderbereiche treten.
(2) Vertrautheit mit historischen Methoden und Kenntnis wichtiger Hilfsmittel, insbesondere in den gewählten Prüfungsgebieten.
(3) Fähigkeit, die gewählten Prüfungsgebiete sinnvoll in den Gesamtrahmen des Faches einzuordnen.
Die Bestimmungen in § 1 gelten entsprechend.
(1) Nachzuweisende Sprachkenntnisse
Im Hauptfach: Großes Latinum oder Lateinkenntnisse, die den Anforderungen des Großen Latinums entsprechen, sowie Kenntnisse in zwei modernen Fremdsprachen (darunter in der Regel Englisch), die zur wissenschaftlichen Lektüre und Bearbeitung von Texten in diesen Sprachen ausreichen.
Im Nebenfach: Kleines Latinum oder Lateinkenntnisse, die den Anforderungen des Kleinen Latinums entsprechen. Die Angaben zu den modernen Sprachen in Satz 1 gelten entsprechend.
(2) Leistungsnachweise
Im Hauptfachstudium nach der Zwischenprüfung erfolgreiche Teilnahme an drei Hauptseminaren aus der Mittelalterlichen Geschichte, von denen mindestens zwei verschiedenen Teilbereichen (Früh-, Hoch- und Spätmittelalter) entnommen sein müssen.
Im Nebenfachstudium nach der Zwischenprüfung erfolgreiche Teilnahme an zwei Hauptseminaren nach freier Wahl.
(1) Vertiefte, auf das Studium von Quellen und maßgeblichen Darstellungen gegründete Kenntnis
im Hauptfachstudium: je eines größeren Zeitabschnitts aus der Geschichte des Früh-, Hoch- und Spätmittelalters;
im Nebenfachstudium: je eines größeren Zeitabschnitts aus zwei verschiedenen Teilbereichen der Mittelalterlichen Geschichte.
An die Stelle von Zeitabschnitten aus der allgemeinen Geschichte können Sachgebiete aus der Wirtschafts- und Sozialgeschichte, der Verfassungsgeschichte oder vergleichbarer Sonderbereiche treten.
(2) Die Bestimmungen in § 3 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
Die Bestimmungen in § 1 gelten entsprechend.
(1) Nachzuweisende Sprachkenntnisse
Die Bestimmungen in § 5 Abs. 1 gelten entsprechend.
(2) Leistungsnachweise
Im Hauptfachstudium erfolgreiche Teilnahme an drei Hauptseminaren, von denen zwei aus dem Bereich der Geschichtlichen Landeskunde des Mittelalters und eines aus der allgemeinen Geschichte des Mittelalters entnommen sein müssen.
Im Nebenfachstudium erfolgreiche Teilnahme an zwei Hauptseminaren, von denen mindestens eines dem Bereich der Geschichtlichen Landeskunde entnommen sein muß.
(1) Vertiefte, auf das Studium von Quellen und maßgeblichen Darstellungen gegründete Kenntnis
im Hauptfachstudium zweier größerer Zeitabschnitte aus der Geschichtlichen Landeskunde des Mittelalters und eines größeren Zeitabschnitts aus der allgemeinen Geschichte des Mittelalters;
im Nebenfachstudium je eines größeren Zeitabschnittes aus der Geschichtlichen Landeskunde und der allgemeinen Geschichte des Mittelalters.
(2) Die Bestimmungen in § 3 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
Die Bestimmungen in § 1 gelten entsprechend.
(1) Nachzuweisende Sprachkenntnisse
Im Haupt- und Nebenfach: Kleines Latinum oder Lateinkenntnisse, die den Anforderungen des Kleinen Latinums entsprechen, und Kenntnisse in zwei modernen Fremdsprachen (in der Regel Englisch und Französisch), die zur wissenschaftlichen Lektüre und Bearbeitung von Texten in diesen Sprachen ausreichen.
(2) Leistungsnachweise
Im Hauptfachstudium nach der Zwischenprüfung erfolgreiche Teilnahme an drei Hauptseminaren aus der Neueren Geschichte, von denen eines der frühen Neuzeit und eines der neueren Zeit (von der Französischen Revolution bis zum ersten Weltkrieg) entnommen sein muß. Das dritte Hauptseminar kann aus dem Gesamtgebiet der neuzeitlichen Geschichte (einschließlich der neuesten Geschichte) frei gewählt werden.
Im Nebenfachstudium erfolgreiche Teilnahme an zwei Hauptseminaren, von denen eines der frühen Neuzeit und eines der neueren Zeit (von der Französischen Revolution bis zum ersten Weltkrieg) entnommen sein muß.
(1) Vertiefte, auf das Studium der Quellen und maßgeblichen Darstellungen gegründete Kenntnis
im Hauptfachstudium je eines größeren Zeitabschnitts aus der Geschichte des 16. bis 18. Jahrhunderts, des 19. Jahrhunderts und des 20. Jahrhunderts;
im Nebenfachstudium je eines größeren Zeitabschnitts aus der Geschichte des 16. bis 18. Jahrhunderts sowie des 19. bzw. 20. Jahrhunderts.
An die Stelle von Zeitabschnitten aus der allgemeinen Geschichte können Sachgebiete aus der Wirtschafts- und Sozialgeschichte, der Verfassungsgeschichte oder vergleichbare Sonderbereiche treten.
(2) Die Bestimmungen in § 3 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
Die Bestimmungen in § 1 gelten entsprechend.
(1) Nachzuweisende Sprachkenntnisse
Im Haupt- und Nebenfach: Kleines Latinum oder Lateinkenntnisse, die den Anforderungen des Grundstudiums genügen, und Kenntnisse in zwei modernen Fremdsprachen (in der Regel Englisch und Französisch), die zur wissenschaftlichen Lektüre und Bearbeitung von Texten in diesen Sprachen befähigen. In besonders begründeten Fällen können auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden, namentlich dann, wenn die Zwischenprüfung oder eine vergleichbare Prüfung an einer anderen Universität oder wissenschaftlichen Hochschule abgelegt wurde.
(2) Leistungsnachweise
Im Hauptfachstudium erfolgreiche Teilnahme an drei Hauptseminaren, von denen zwei dem 20. Jahrhundert und eines dem Zeitraum des 16. bis 19. Jahrhunderts entnommen sein müssen.
Im Nebenfachstudium erfolgreiche Teilnahme an zwei Hauptseminaren, von denen mindestens eines dem 20. Jahrhundert entnommen sein muß.
(1) Vertiefte, auf das Studium von Quellen und maßgeblichen Darstellungen gegründete Kenntnis
im Hauptfachstudium zweier größerer Zeitabschnitte aus der Geschichte des 20. Jahrhunderts und eines größeren Zeitabschnitts aus der Geschichte des 16. bis 19. Jahrhunderts;
im Nebenfachstudium eines größeren Zeitabschnittes aus der Geschichte des 20. Jahrhunderts und eines größeren Zeitabschnitts aus der Geschichte des 16. bis 19. Jahrhunderts.
(2) Die Bestimmungen in § 3 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
Die Bestimmungen in § 1 gelten entsprechend.
(1) Nachzuweisende Sprachkenntnisse
Im Haupt- und Nebenfach: Kleines Latinum oder Lateinkenntnisse, die den Anforderungen des Grundstudiums genügen, und Kenntnisse in zwei modernen Fremdsprachen, die zur wissenschaftlichen Lektüre und Bearbeitung von Texten in diesen Sprachen ausreichen. Im Hauptfach muß im Regelfall eine dieser Sprachen Russisch oder eine andere osteuropäische Sprache sein; im Nebenfach liegt eine entsprechende Anforderung im Ermessen der Fachvertreterin bzw. des Fachvertreters. In besonders begründeten Fällen kann auf Antrag auf das Erfordernis der Lateinkenntnisse verzichtet werden, namentlich dann, wenn die Zwischenprüfung oder eine dieser vergleichbare Prüfung an einer anderen Universität oder wissenschaftlichen Hochschule abgelegt wurde.
(2) Leistungsnachweise
Im Hauptfachstudium erfolgreiche Teilnahme an drei Hauptseminaren, von denen zwei dem Bereich der Osteuropäischen Geschichte (davon in der Regel eines der Osteuropäischen Zeitgeschichte) und eines dem Bereich der allgemeinen Geschichte entnommen sein müssen.
Im Nebenfachstudium erfolgreiche Teilnahme an zwei Hauptseminaren, von denen mindestens eines dem Bereich der Osteuropäischen Geschichte entnommen sein muß.
(1) Vertiefte, auf das Studium von Quellen und maßgeblichen Darstellungen gegründete Kenntnis
im Hauptfachstudium zweier größerer Zeitabschnitte aus der Osteuropäischen Geschichte (davon in der Regel eines aus der Osteuropäischen Zeitgeschichte) und eines größeren Zeitabschnitts aus der allgemeinen Geschichte der Neuzeit;
im Nebenfachstudium je eines größeren Zeitabschnittes aus der Osteuropäischen Geschichte und aus der allgemeinen Geschichte der Neuzeit.
(2) Die Bestimmungen in § 3 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
Die Bestimmungen in § 1 gelten entsprechend.
(1) Nachzuweisende Sprachkenntnisse
Die Bestimmungen in § 11 Abs. 1 gelten entsprechend.
(2) Leistungsnachweise
Im Hauptfachstudium erfolgreiche Teilnahme an drei Hauptseminaren, von denen zwei der Wirtschafts- und Sozialgeschichte der Neuzeit und eines der allgemeinen Geschichte der Neuzeit entnommen sein müssen.
Im Nebenfachstudium erfolgreiche Teilnahme an zwei Hauptseminaren, von denen mindestens eins der Wirtschafts- und Sozialgeschichte der Neuzeit entnommen sein muß.
(1) Vertiefte, auf das Studium von Quellen und maßgeblichen Darstellungen gegründete Kenntnis
im Hauptfachstudium zweier größerer Zeitabschnitte oder Sachgebiete aus der Wirtschafts- und Sozialgeschichte der Neuzeit und eines größeren Zeitabschnitts aus der allgemeinen Geschichte der Neuzeit;
im Nebenfachstudium eines größeren Zeitabschnitts oder eines Sachgebiets aus der Wirtschafts- und Sozialgeschichte der Neuzeit und eines größeren Zeitabschnitts aus der allgemeinen Geschichte der Neuzeit.
(2) Die Bestimmungen in § 3 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
Die Bestimmungen in § 1 gelten entsprechend.
(1) Nachzuweisende Sprachkenntnisse
Die Bestimmungen in § 11 Abs. 1 gelten entsprechend.
(2) Leistungsnachweise
Im Hauptfachstudium erfolgreiche Teilnahme an drei Hauptseminaren, von denen zwei aus dem Bereich der Geschichtlichen Landeskunde der Neuzeit und eines aus der allgemeinen Geschichte der Neuzeit entnommen sein müssen.
Im Nebenfachstudium erfolgreiche Teilnahme an zwei Hauptseminaren, von denen mindestens eines dem Bereich der Geschichtlichen Landeskunde der Neuzeit entnommen sein muß.
(1) Vertiefte, auf das Studium von Quellen und maßgeblichen Darstellungen gegründete Kenntnis
im Hauptfachstudium zweier größerer Zeitabschnitte aus der Geschichtlichen Landeskunde der Neuzeit und eines größeren Zeitabschnitts aus der allgemeinen Geschichte der Neuzeit;
im Nebenfachstudium je eines größeren Zeitabschnittes aus der Geschichtlichen Landeskunde und der allgemeinen Geschichte der Neuzeit.
(2) Die Bestimmungen in § 3 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
Die Bestimmungen in § 1 gelten entsprechend.
(1) Nachzuweisende Sprachkenntnisse
Im Hauptfach: Großes Latinum oder Lateinkenntnisse, die den Anforderungen des Großen Latinums entsprechen, und Kenntnisse in zwei modernen Fremdsprachen (in der Regel Englisch und Französisch), die zur wissenschaftlichen Lektüre und Bearbeitung von Texten in diesen Sprachen befähigen.
Im Nebenfach Kleines Latinum oder Lateinkenntnisse, die den Anforderungen des Kleinen Latinums entsprechen. Die Angaben zu den modernen Sprachen in Satz 1 gelten entsprechend.
(2) Leistungsnachweise
Im Hauptfachstudium erfolgreiche Teilnahme an drei Hauptseminaren, von denen zwei aus den Bereichen der Paläographie, der Urkunden- und Aktenlehre sowie eines der Heraldik, Sphragistik, Epigraphik, der Historischen Geographie, Chronologie, Genealogie oder Numismatik entnommen sein müssen. An die Stelle der Hauptseminare können auch Vorlesungen (mit jew. Übung) treten, wenn bescheinigt wird, daß Anforderungen und Leistungen einem Hauptseminar entsprechen.
Im Nebenfachstudium nach der Zwischenprüfung erfolgreiche Teilnahme an zwei Hauptseminaren, von denen eines aus dem Bereich der Urkunden- und Aktenlehre entnommen sein muß. Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Vertiefte, auf das Studium von Quellen und maßgeblichen Darstellungen gegründete Kenntnis
im Hauptfachstudium je eines größeren Bereiches der Paläographie und der Urkunden- und Aktenlehre sowie einer weiteren der in § 26 Abs. 2 genannten Hilfswissenschaften;
im Nebenfachstudium je eines größeren Bereiches der Paläographie und der Urkunden- und Aktenlehre. Anstelle der Urkunden- und Aktenlehre kann auch eine andere Hilfswissenschaft gewählt werden.
(2) Die Bestimmungen in § 3 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
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© by Daniel Hörsch(101700.2374@compuserve.com) und Clemens Radl(clemens.radl@uni-tuebingen.de)Stand: 21.4.1997 |